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Beschlussfassung der EU

Geht es darum, untereinander völkerrechtlich verbindliche EU-Verträge auszuhandeln, die Primärgesetzgebung also, haben die Staats- und Regierungschefs die Verantwortung. Bei allen Fragen der Sekundärgesetzgebung dagegen, bei Richtlinien und Verordnungen, sind drei europäische Institutionen beteiligt: die EU-Kommission, der Rat der Europäischen Union und das Europäische Parlament (EP). Anders als in den Nationalstaaten, hat das Europäische Parlament nicht immer volles Mitentscheidungsrecht. Abhängig vom Grad seiner Beteiligung unterscheidet die EU drei Arten von Gesetzgebungsverfahren:

Konsultationsverfahren

Es gibt zwei verschiedene Arten von Konsultation, zum einen die obligatorische Konsultation ("Der Rat beschließt nach Anhörung/nach Stellungnahme des EP ...") und zum anderen die fakultative Konsultation, bei der der Rat das Parlament anhört ohne es zu müssen. Das Verfahren läuft in der Regel so ab: Der Vorschlag der Kommission wird dem EP zur Stellungnahme überbracht. Zuerst wird er dem jeweiligen Ausschuss vorgelegt, der dann einen Bericht anfertigt, um diesen dem Plenum vorzulegen. Sobald dem Änderungsantrag zugestimmt wird, kann er an den Rat übermittelt werden.

Konsensverfahren

Die Entscheidung im Konsens bedeutet, dass die Entscheidung als gebilligt gilt, wenn keine Einwände vorgetragen werden. Ist dies nicht der Fall, wird solange weiter verhandelt, bis alle Bedenken ausgeräumt wurden. Dieses Verfahren wird hauptsächlich vom Rat praktiziert, außer in der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik und in der Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik.

Mitentscheidungsverfahren oder das ordentliche Gesetzgebungsverfahren

Dieses Entscheidungsverfahren findet heute in beinahe allen Fällen Anwendung und ist damit das wichtigste Rechtsetzungsverfahren der EU. Nachdem die Europäische Kommission einen Vorschlag gemacht hat, berät zunächst das Europäische Parlament darüber und dann der Rat. Beide entscheiden gleichberechtigt über ein neues Gesetz und müssen, unter Umständen mithilfe eines Vermittlungsausschusses, eine Einigung herbeiführen. Kommt es nach der dritten Lesung auch nicht zur Einigung ist der Entwurf endgültig abgelehnt und das Gesetz ist gescheitert. Das Mitentscheidungsverfahren funktioniert somit nach dem Prinzip des Zweikammersystems, vergleichbar mit dem Bundestag und dem Bundesrat. Im Rat gilt beim Mitentscheidungsverfahren das Mehrheitsprinzip, was dazu führen kann, dass ein einzelner EU-Mitgliedsstaat überstimmt wird. Er hat bei diesem Verfahrensmodus kein Vetorecht. Im Durchschnitt dauert es etwa zwei Jahre, bis eine EU-Richtlinie oder Verordnung durch alle Gremien in Brüssel ist.